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§ 19 Absatz 2 FinDAG
(2)
1
Soweit die Versorgungslast für die Beamten der Bundesanstalt nicht nach
§ 20
vom Bund zu tragen ist, sind bei der Bundesanstalt Pensionsrücklagen zu bilden.
2
Satz 1 gilt entsprechend für Versorgungsansprüche der Mitglieder des Direktoriums.
Verweis auf
§ 19 Absatz 2 FinDAG
von
§ 16a Absatz 1 Satz 2 FinDAG