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§ 12 Absatz 4 Satz 2 FinDAG
2
Anstelle der Übertragung kann in Höhe des Überschusses eine Rücklage für zukünftige Investitionsvorhaben gebildet werden.
Verweis auf
§ 12 Absatz 4 Satz 2 FinDAG
von
§ 16a Absatz 1 Satz 2 FinDAG