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1Der Schriftwechsel des Gefangenen mit seinem Verteidiger wird nicht überwacht.
2Liegt dem Vollzug der Freiheitsstrafe eine Straftat nach
§ 129a, auch in Verbindung mit
§ 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches zugrunde, gelten
§ 148 Abs. 2, § 148a der Strafprozeßordnung entsprechend; dies gilt nicht, wenn der Gefangene sich in einer Einrichtung des offenen Vollzuges befindet oder wenn ihm Lockerungen des Vollzuges gemäß
§ 11 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 zweiter Halbsatz oder Urlaub gemäß
§ 13 oder § 15 Abs. 3 gewährt worden sind und ein Grund, der den Anstaltsleiter nach
§ 14 Abs. 2 zum Widerruf oder zur Zurücknahme von Lockerungen und Urlaub ermächtigt, nicht vorliegt.
3Satz 2 gilt auch, wenn gegen einen Strafgefangenen im Anschluß an die dem Vollzug der Freiheitsstrafe zugrundeliegende Verurteilung eine Freiheitsstrafe wegen einer Straftat nach
§ 129a, auch in Verbindung mit
§ 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches zu vollstrecken ist.