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§ 35 Absatz 4 ErbStG
(4) In den Fällen der Steuerpflicht nach
§ 2 Absatz 1 Nummer 2
ist das Finanzamt zuständig, das sich bei sinngemäßer Anwendung des
§ 20 Absatz 1 und 2
der Abgabenordnung ergibt.
Verweis auf
§ 35 Absatz 4 ErbStG
von
§ 30 Absatz 5 Satz 1 ErbStG