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§ 2 Absatz 1 Nummer 2 ErbStG
2.
in den Fällen des
§ 1 Abs. 1 Nr. 4
, wenn die Stiftung oder der Verein die Geschäftsleitung oder den Sitz im Inland hat;
Verweis auf
§ 2 Absatz 1 Nummer 2 ErbStG
von
§ 35 Absatz 4 Satz 1 ErbStG