§ 3 Steuern, steuerliche Nebenleistungen
(1) Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein.
(2) Realsteuern sind die Grundsteuer und die Gewerbesteuer.
(3)
1Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind Steuern im Sinne dieses Gesetzes.
2Zollkodex der Union bezeichnet die
Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1, L 287, S. 90) in der jeweils geltenden Fassung.
(4) Steuerliche Nebenleistungen sind
2.
Verspätungszuschläge nach
§ 152,
4.
Zinsen nach den §§ 233 bis 237 sowie Zinsen nach den Steuergesetzen, auf die die
§§ 238 und 239 anzuwenden sind,
5.
Säumniszuschläge nach
§ 240,
8.
Zinsen auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union und
9.
Verspätungsgelder nach § 22a Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes.
(5)
1Das Aufkommen der Zinsen auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union steht dem Bund zu.
2Das Aufkommen der übrigen Zinsen steht den jeweils steuerberechtigten Körperschaften zu.
3Das Aufkommen der Kosten im Sinne des
§ 89 steht jeweils der Körperschaft zu, deren Behörde für die Erteilung der verbindlichen Auskunft zuständig ist.
4Das Aufkommen der Kosten im Sinne des
§ 178a steht dem Bund und den jeweils verwaltenden Körperschaften je zur Hälfte zu.
5Die übrigen steuerlichen Nebenleistungen fließen den verwaltenden Körperschaften zu.
Fußnote
(+++
§ 3: Zur Anwendung vgl. Art. 97
§ 1 AOEG 1977 +++)