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§ 33 EGGVG
§ 33
1
Ist eine Feststellung nach
§ 31
erfolgt, so treffen die zuständigen Behörden der Länder die Maßnahmen, die zur Unterbrechung der Verbindung erforderlich sind.
2
Die Maßnahmen sind zu begründen und dem Gefangenen schriftlich bekannt zu machen.
3
§ 37 Absatz 3
gilt entsprechend.
Verweis auf
§ 33 EGGVG
von
§ 34 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 EGGVG