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§ 37 Absatz 3 EGGVG
(3)
1
Bei der Anhörung werden Tatsachen und Umstände soweit und solange nicht mitgeteilt, als die Mitteilung den Zweck der Unterbrechung gefährden würde.
2
§ 33a
der Strafprozeßordnung gilt entsprechend.
Verweis auf
§ 37 Absatz 3 EGGVG
von
§ 33 Satz 3 EGGVG