§ 28 EEG 2021
§ 28 Ausschreibungsvolumen und Ausschreibungstermine für Windenergie an Land
(1) Die Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land finden jedes Jahr zu den Gebotsterminen am 1. Februar, 1. Mai und 1. September statt.
(2) 1Das Ausschreibungsvolumen beträgt
1.
im Jahr 2021 4 500 Megawatt zu installierender Leistung, davon 1 600 Megawatt als Sonderausschreibungen,
2.
im Jahr 2022 2 900 Megawatt zu installierender Leistung,
3.
im Jahr 2023 3 000 Megawatt zu installierender Leistung,
4.
im Jahr 2024 3 100 Megawatt zu installierender Leistung,
5.
im Jahr 2025 3 200 Megawatt zu installierender Leistung,
6.
im Jahr 2026 4 000 Megawatt zu installierender Leistung,
7.
im Jahr 2027 4 800 Megawatt zu installierender Leistung und
8.
im Jahr 2028 5 800 Megawatt zu installierender Leistung.
2Das Ausschreibungsvolumen nach Satz 1 wird jeweils gleichmäßig auf die Gebotstermine eines Kalenderjahres verteilt.
(3) Das Ausschreibungsvolumen
1.
erhöht sich ab dem Jahr 2024 jeweils um die Mengen, für die in dem jeweils dritten vorangegangenen Kalenderjahr bei den Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land nach diesem Gesetz keine Zuschläge erteilt werden konnten, und
2.
verringert sich jeweils
a)
um die Summe der installierten Leistung der Windenergieanlagen an Land, die bei einer Ausschreibung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr im Bundesgebiet bezuschlagt worden sind, sofern eine Anrechnung im Sinn von § 5 Absatz 5 völkerrechtlich vereinbart ist, und
b)
um die Summe der installierten Leistung der Pilotwindenergieanlagen an Land nach § 22a, die in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr ihren Anspruch nach § 19 Absatz 1 erstmals geltend machen durften.
(4) Die Bundesnetzagentur stellt jährlich bis zum 15. März eines Jahres die Differenz der installierten Leistung nach Absatz 3 fest und verteilt die Menge, um die sich das Ausschreibungsvolumen erhöht oder verringert, gleichmäßig auf die folgenden drei noch nicht bekanntgemachten Ausschreibungen.
(5) 1Das nach Absatz 1 ermittelte Ausschreibungsvolumen eines Gebotstermins erhöht sich um die Gebotsmenge der Zuschläge, die nach dem 31. Dezember 2020 erteilt und vor der Bekanntgabe des jeweiligen Gebotstermins nach § 35a entwertet wurden. 2Nach Satz 1 zu berücksichtigende Erhöhungen werden dem auf eine Entwertung folgenden noch nicht bekanntgegebenen Gebotstermin zugerechnet.
(6) 1Das nach den Absätzen 2 bis 5 errechnete Ausschreibungsvolumen eines Gebotstermins ist von der Bundesnetzagentur zu reduzieren, wenn zu erwarten ist, dass die ausgeschriebene Menge größer als die eingereichte Gebotsmenge sein wird (drohende Unterzeichnung). 2Eine drohende Unterzeichnung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn
1.
die Summe der Leistung der seit dem vorangegangenen Gebotstermin dem Register gemeldeten Genehmigungen und der Gebotsmenge der im vorangegangenen Gebotstermin nicht zugelassenen Gebote unter dem Ausschreibungsvolumen des durchzuführenden Gebotstermins liegt und
2.
die im vorangegangenen Gebotstermin eingereichte Gebotsmenge kleiner als die ausgeschriebene Menge des Gebotstermins war.
3Das neue Ausschreibungsvolumen des Gebotstermins soll höchstens der Summe der Leistung der seit dem vorangegangenen Gebotstermin dem Register gemeldeten Genehmigungen und der Gebotsmenge der im vorangegangenen Gebotstermin nicht zugelassenen Gebote entsprechen. 4Für das nach Satz 1 gekürzte Ausschreibungsvolumen ist Absatz 3 Nummer 1 entsprechend anzuwenden.
Fußnote
(+++ § 28: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § 28: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
§ 28a EEG 2021
§ 28a Ausschreibungsvolumen und Ausschreibungstermine für solare Strahlungsenergie
(1) 1Die Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments finden jedes Jahr zu den Gebotsterminen am 1. März, 1. Juni und 1. November statt. 2Das Ausschreibungsvolumen beträgt
1.
im Jahr 2021 1 850 Megawatt zu installierender Leistung, davon 1 600 Megawatt als Sonderausschreibungen,
2.
in dem Jahr 2022 1 600 Megawatt zu installierender Leistung,
3.
in den Jahren 2023, 2024 und 2025 jeweils 1 650 Megawatt zu installierender Leistung und
4.
in den Jahren 2026, 2027 und 2028 jeweils 1 550 Megawatt zu installierender Leistung.
3Das Ausschreibungsvolumen nach Satz 2 wird jeweils gleichmäßig auf die Gebotstermine eines Kalenderjahres verteilt. 4Das Ausschreibungsvolumen
1.
erhöht sich ab dem Jahr 2022 jeweils um die Mengen, für die in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr bei den Ausschreibungen für Solaranlagen nach diesem Gesetz keine Zuschläge erteilt werden konnten oder für die keine Zweitsicherheit hinterlegt worden ist,
2.
verringert sich jeweils
a)
um die Summe der installierten Leistung der Solaranlagen, die bei einer Ausschreibung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr im Bundesgebiet bezuschlagt worden sind, sofern eine Anrechnung im Sinn von § 5 Absatz 5 völkerrechtlich vereinbart ist, und
b)
um die Summe der installierten Leistung der Freiflächenanlagen, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt worden ist und die im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr an das Register als in Betrieb genommen gemeldet worden sind.
5Die Bundesnetzagentur stellt jährlich bis zum 15. März die Menge der installierten Leistung nach Satz 4 fest und verteilt die Menge, um die sich das Ausschreibungsvolumen erhöht oder verringert, gleichmäßig auf die folgenden drei Ausschreibungen.
(2) 1Die Ausschreibungen für Solaranlagen des zweiten Segments finden jeweils zu den Gebotsterminen am 1. Juni und 1. Dezember statt. 2Das Ausschreibungsvolumen beträgt
1.
in den Jahren 2021 und 2022 jeweils 300 Megawatt zu installierender Leistung,
2.
in den Jahren 2023 und 2024 jeweils 350 Megawatt zu installierender Leistung,
3.
ab dem Jahr 2025 jährlich 400 Megawatt zu installierender Leistung.
3Das Ausschreibungsvolumen nach Satz 2 wird jeweils gleichmäßig auf die Gebotstermine eines Kalenderjahres verteilt. 4Das Ausschreibungsvolumen erhöht sich ab dem Jahr 2022 jeweils um die Menge, für die in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr bei den Ausschreibungen für Solaranlagen des zweiten Segments keine Zuschläge erteilt werden konnten.
(3) 1Das nach Absatz 1 oder Absatz 2 ermittelte Ausschreibungsvolumen eines Gebotstermins erhöht sich um die Gebotsmenge der Zuschläge des jeweiligen Segments, die nach dem 31. Dezember 2020 erteilt und vor der Bekanntgabe des jeweiligen Gebotstermins nach § 35a entwertet wurden. 2Nach Satz 1 zu berücksichtigende Erhöhungen werden dem auf eine Entwertung folgenden noch nicht bekanntgegebenen Gebotstermin zugerechnet.
Fußnote
(+++ § 28a: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § 28a: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
§ 28b EEG 2021
§ 28b Ausschreibungsvolumen und Ausschreibungstermine für Biomasse
(1) Die Ausschreibungen für Biomasseanlagen finden jedes Jahr zu den Gebotsterminen am 1. März und 1. September statt.
(2) 1Das Ausschreibungsvolumen beträgt jedes Jahr 600 Megawatt zu installierender Leistung und wird jeweils gleichmäßig auf die Ausschreibungstermine eines Kalenderjahres verteilt. 2Das Ausschreibungsvolumen
1.
erhöht sich ab dem Jahr 2024 jeweils um die Mengen, für die in dem jeweils dritten vorangegangenen Kalenderjahr bei den Ausschreibungen für Biomasseanlagen nach diesem Gesetz keine Zuschläge erteilt werden konnten,
2.
verringert sich jeweils
a)
um die Summe der in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr installierten Leistung von Biomasseanlagen, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt worden ist und die in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr an das Register als in Betrieb genommen gemeldet worden sind,
b)
um die Hälfte der Summe der installierten Leistung von Anlagenkombinationen, die auch Biomasseanlagen enthalten, die bei einer Ausschreibung aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 88d im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr bezuschlagt worden sind, und
c)
um die Summe der installierten Leistung der Biomasseanlagen, die im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr eine Förderung aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 88b in Anspruch genommen haben.
(3) Die Bundesnetzagentur stellt jährlich bis zum 15. März eines Jahres die Differenz der installierten Leistung nach Absatz 2 für jedes Kalenderjahr fest und verteilt die Menge, um die sich das Ausschreibungsvolumen erhöht oder verringert, gleichmäßig auf die folgenden zwei noch nicht bekanntgemachten Ausschreibungen.
(4) 1Die Ausschreibungen für Biomethananlagen nach Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 6 finden jedes Jahr zu dem Gebotstermin am 1. Dezember statt. 2Das Ausschreibungsvolumen beträgt jeweils 150 Megawatt zu installierender Leistung. 3Das Ausschreibungsvolumen erhöht sich ab dem Jahr 2022 um die Mengen, für die in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr bei den Ausschreibungen für Biomethananlagen nach Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 6 keine Zuschläge erteilt werden konnten.
(5) 1Das nach den Absätzen 2 und 3 oder nach Absatz 4 ermittelte Ausschreibungsvolumen eines Gebotstermins erhöht sich um die Gebotsmenge der Zuschläge der jeweiligen Ausschreibungen, die nach dem 31. Dezember 2020 erteilt und vor der Bekanntgabe des jeweiligen Gebotstermins nach § 35a entwertet wurden. 2Nach Satz 1 zu berücksichtigende Erhöhungen werden dem auf eine Entwertung folgenden noch nicht bekanntgegebenen Gebotstermin zugerechnet.
Fußnote
(+++ § 28b: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § 28b: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
§ 28c EEG 2021
§ 28c Ausschreibungsvolumen und Ausschreibungstermine für innovative Anlagenkonzepte
(1) Die Innovationsausschreibungen nach § 39n finden jedes Jahr zu den Gebotsterminen am 1. April und 1. August statt.
(2) 1Das Ausschreibungsvolumen beträgt
1.
im Jahr 2021 500 Megawatt zu installierender Leistung,
2.
im Jahr 2022 600 Megawatt zu installierender Leistung, davon 50 Megawatt für das Zuschlagsverfahren der besonderen Solaranlagen,
3.
im Jahr 2023 600 Megawatt zu installierender Leistung,
4.
im Jahr 2024 650 Megawatt zu installierender Leistung,
5.
im Jahr 2025 700 Megawatt zu installierender Leistung,
6.
im Jahr 2026 750 Megawatt zu installierender Leistung,
7.
im Jahr 2027 800 Megawatt zu installierender Leistung und
8.
im Jahr 2028 850 Megawatt zu installierender Leistung.
2Das Ausschreibungsvolumen nach Satz 1 wird jeweils gleichmäßig auf die Ausschreibungstermine eines Kalenderjahres verteilt.
(3) Das Ausschreibungsvolumen erhöht sich ab dem Jahr 2022 jeweils um die Mengen, für die in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr bei den Innovationsausschreibungen keine Zuschläge erteilt werden konnten.
(4) 1Das nach den Absätzen 2 und 3 ermittelte Ausschreibungsvolumen eines Gebotstermins erhöht sich um die Gebotsmenge der Zuschläge, die nach dem 31. Dezember 2020 erteilt und vor der Bekanntgabe des jeweiligen Gebotstermins nach § 35a entwertet wurden. 2Nach Satz 1 zu berücksichtigende Erhöhungen werden dem auf eine Entwertung folgenden noch nicht bekanntgegebenen Gebotstermin zugerechnet.
Fußnote
(+++ § 28c: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § 28c: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)