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§ 5 Absatz 5 EEG 2021
(5) Auf das Ziel nach
§ 1 Absatz 2
, den nationalen Beitrag zum Gesamtziel der Europäischen Union im Jahr 2030 nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001 sowie den nationalen Anteil an Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch nach Artikel 32 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der
Richtlinien 94/22/EG
,
98/70/EG
,
2009/31/EG
,
2009/73/EG
,
2010/31/EU
,
2012/27/EU
und
2013/30/EU
des Europäischen Parlaments und des Rates, der
Richtlinien 2009/119/EG
und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der
Verordnung (EU) Nr. 525/2013
des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/1044 (ABl. L 230 vom 17.7.2020, S. 1) vervollständigt worden ist, werden alle Anlagen nach den Absätzen 1 und 2 und der in ihnen erzeugte Strom angerechnet; dies ist für die Anlagen nach Absatz 2 nur nach Maßgabe der völkerrechtlichen Vereinbarung anzuwenden und für Anlagen nach Absatz 1 nicht anzuwenden, sofern und soweit die Zahlungen nach dem Fördersystem eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union geleistet werden und eine völkerrechtliche Vereinbarung eine Anrechnung auf die Ziele dieses Mitgliedstaates regelt.
Verweis auf
§ 5 Absatz 5 EEG 2021
von
§ 28 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a EEG 2021