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§ 88b EEG 2021
§ 88b Verordnungsermächtigung zur Anschlussförderung von Güllekleinanlagen
1
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates abweichend von den
§§ 39g und 44
eine Anschlussförderung einzuführen für Anlagen,
1.
bei denen der ursprüngliche Anspruch auf Zahlung nach der für die Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes beendet ist,
2.
in denen mit Beginn der Anschlussförderung Biogas eingesetzt wird, zu dessen Erzeugung in dem jeweiligen Kalenderjahr durchschnittlich ein Anteil von Gülle mit Ausnahme von Geflügelmist und Geflügeltrockenkot von mindestens 80 Masseprozent eingesetzt wird, und
3.
die eine installierte Leistung von 150 Kilowatt nicht überschreiten.
Fußnote
(+++
§ 88b
: Zur Nichtanwendung vgl.
§ 38 Abs. 2
GEEV 2017 +++)
(+++
§ 88b
: Zur Anwendung vgl.
§ 2 Abs. 3
GEEV 2017 +++)
Verweis auf
§ 88b EEG 2021
von
§ 88b Satz 2 EEG 2021