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§ 66 Absatz 1 Satz 1 EEG 2021
(1)
1
Der Antrag nach
§ 63 in Verbindung mit § 64
einschließlich des Prüfungsvermerks nach
§ 64 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe c
und der Angabe nach
§ 64 Absatz 3 Nummer 2
ist jeweils zum 30. Juni eines Jahres (materielle Ausschlussfrist) für das folgende Kalenderjahr zu stellen.
§ 66 Absatz 3 EEG 2021
(3)
1
Abweichend von Absatz 1 Satz 1 können Anträge von neu gegründeten Unternehmen nach
§ 64 Absatz 4
, Anträge nach
§ 64 Absatz 4
a für Strommengen, die nach
§ 61g Absatz 1 oder 2
umlagepflichtig sind, Anträge von Schienenbahnen nach
§ 65 Absatz 3 bis 5
und Anträge von Verkehrsunternehmen mit elektrischen Bussen im Linienverkehr nach
§ 65a Absatz 3 bis 5
bis zum 30. September eines Jahres für das folgende Kalenderjahr gestellt werden.
2
Anträge nach den
§§ 64a und 65b
sind bis zum 30. September mit den erforderlichen Unterlagen für das folgende Kalenderjahr zu stellen.
3
Anträge nach
§ 64a
sind für das Jahr der Neugründung bis zum 30. September des Jahres der Neugründung zu stellen.
Verweis auf
§ 66 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 EEG 2021
von
§ 64 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 EEG 2021