§ 58 Absatz 1 EEG 2021
(1) 1Die Übertragungsnetzbetreiber müssen
1.
die Informationen über den unterschiedlichen Umfang und den zeitlichen Verlauf der Strommengen, für die sie Zahlungen nach § 19 Absatz 1 leisten oder Rückzahlungen nach § 26 Absatz 1 Satz 3, § 36h Absatz 2 und § 46 Absatz 1 erhalten, speichern,
2.
die Informationen über die Zahlungen nach § 19, § 36k oder § 50 speichern,
3.
die Strommengen nach Nummer 1 unverzüglich untereinander vorläufig ausgleichen,
4.
monatliche Abschläge in angemessenem Umfang auf die Zahlungen nach Nummer 2 entrichten und
5.
die Strommengen nach Nummer 1 und die Zahlungen nach Nummer 2 nach Maßgabe von Absatz 2 abrechnen.
2Bei der Speicherung und Abrechnung der Zahlungen nach Satz 1 Nummer 2, 4 und 5 sind die Saldierungen auf Grund des § 57 Absatz 4 zugrunde zu legen.