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§ 58 Absatz 1 EEG 2021
(1)
1
Die Übertragungsnetzbetreiber müssen
1.
die Informationen über den unterschiedlichen Umfang und den zeitlichen Verlauf der Strommengen, für die sie Zahlungen nach
§ 19 Absatz 1
leisten oder Rückzahlungen nach
§ 26 Absatz 1 Satz 3, § 36h Absatz 2 und § 46 Absatz 1
erhalten, speichern,
2.
die Informationen über die Zahlungen nach
§ 19, § 36k oder § 50
speichern,
3.
die Strommengen nach Nummer 1 unverzüglich untereinander vorläufig ausgleichen,
4.
monatliche Abschläge in angemessenem Umfang auf die Zahlungen nach Nummer 2 entrichten und
5.
die Strommengen nach Nummer 1 und die Zahlungen nach Nummer 2 nach Maßgabe von Absatz 2 abrechnen.
2
Bei der Speicherung und Abrechnung der Zahlungen nach Satz 1 Nummer 2, 4 und 5 sind die Saldierungen auf Grund des
§ 57 Absatz 4
zugrunde zu legen.
Verweis auf
§ 58 Absatz 1 EEG 2021
von
§ 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 EEG 2021