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§ 26 Absatz 1 Satz 3 EEG 2021
3
Wird die Höhe der Marktprämie nach Anlage 1 Nummer 4 anhand des Jahresmarktwertes berechnet, können die Abschläge für Zahlungen der Marktprämie anhand des Jahresmarktwertes des Vorjahres bestimmt werden.
§ 36h Absatz 2 EEG 2021
(2)
1
Die anzulegenden Werte werden jeweils mit Wirkung ab Beginn des sechsten, elften und sechzehnten auf die Inbetriebnahme der Anlage folgenden Jahres anhand des Standortertrags der Anlagen nach Anlage 2 Nummer 7 in den fünf vorangegangenen Jahren angepasst.
2
In dem überprüften Zeitraum zu viel oder zu wenig geleistete Zahlungen nach
§ 19 Absatz 1
müssen erstattet werden, wenn der Gütefaktor auf Basis des Standortertrags der jeweils zuletzt betrachteten fünf Jahre mehr als 2 Prozentpunkte von dem zuletzt berechneten Gütefaktor abweicht.
3
Dabei werden Ansprüche des Netzbetreibers auf Rückzahlung mit 1 Prozentpunkt über dem am ersten Tag des Überprüfungszeitraums geltenden Euro Interbank Offered Rate-Satz für die Beschaffung von Zwölfmonatsgeld von ersten Adressen in den Teilnehmerstaaten der Europäischen Währungsunion verzinst.
4
Eine Aufrechnung mit Ansprüchen nach
§ 19 Absatz 1
ist zulässig.
§ 46 Absatz 1 EEG 2021
(1)
1
Für Strom aus Windenergieanlagen an Land, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt wird, berechnet der Netzbetreiber den anzulegenden Wert nach
§ 36h Absatz 1
; dabei ist der Zuschlagswert durch den Durchschnitt aus den Gebotswerten des jeweils höchsten noch bezuschlagten Gebots der Gebotstermine für Windenergieanlagen an Land im Vorvorjahr zu ersetzen.
2
§ 36h Absatz 2 bis 4
ist entsprechend anzuwenden.
Verweis auf
§ 26 Absatz 1 Satz 3, § 36h Absatz 2 und § 46 Absatz 1 EEG 2021
von
§ 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EEG 2021