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§ 61i EEG 2021
§ 61i Entfallen und Verringerung der EEG-Umlage bei Verstoß gegen Mitteilungspflichten
(1) Der nach den
§§ 61b bis 61g
oder nach
§ 69b
verringerte Anspruch nach
§ 61 Absatz 1
erhöht sich auf 100 Prozent, soweit der Letztverbraucher oder Eigenversorger für das jeweilige Kalenderjahr seine Mitteilungspflichten nach
§ 74a Absatz 2 Satz 2 bis 4
nicht erfüllt hat.
(2)
1
Der nach
§ 61a oder § 69b
entfallene oder nach den
§§ 61b bis 61g
verringerte Anspruch nach
§ 61 Absatz 1
erhöht sich für das jeweilige Kalenderjahr um 20 Prozentpunkte, wenn der Letztverbraucher oder der Eigenversorger seine Mitteilungspflichten nach
§ 74a Absatz 1
nicht spätestens bis zum 28. Februar des Jahres erfüllt, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem diese Mitteilungspflichten unverzüglich zu erfüllen gewesen wären.
2
Der Fristablauf nach Satz 1 verschiebt sich auf den 31. Mai des Jahres, wenn die Mitteilung nach
§ 74a Absatz 1
gegenüber einem Übertragungsnetzbetreiber zu erfolgen hat.
Fußnote
(+++
§ 61i
: Zur Nichtanwendung vgl.
§ 38 Abs. 2
GEEV 2017 +++)
(+++
§ 61i
: Zur Anwendung vgl.
§ 2 Abs. 3
GEEV 2017 +++)
(+++
§ 61i
: Zur Anwendung vgl.
§ 104 Abs. 6
+++)
Verweis auf
§ 61i EEG 2021
von
§ 61i Absatz 2 Satz 3 EEG 2021