§ 36h Absatz 4 EEG 2021(4) 1Der Nachweis nach Absatz 3 ist zu führen durch Gutachten, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen und die die jeweiligen Zeiträume nach Absatz 2 Satz 1 erfassen. 2Es wird vermutet, dass die allgemeinen Regeln der Technik eingehalten worden sind, wenn die Technischen Richtlinien für Windenergieanlagen der "FGW e.
3V. - Fördergesellschaft Windenergie und andere Dezentrale Energien"* eingehalten und das Gutachten von einer nach DIN EN ISO IEC 17025** für die Anwendung dieser Richtlinie akkreditierten Institution erstellt worden ist.