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§ 24 Absatz 1 EEG 2021
(1)
1
Mehrere Anlagen sind unabhängig von den Eigentumsverhältnissen zum Zweck der Ermittlung des Anspruchs nach
§ 19 Absatz 1
und zur Bestimmung der Größe der Anlage nach
§ 21 Absatz 1 oder § 22
für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator als eine Anlage anzusehen, wenn
1.
sie sich auf demselben Grundstück, demselben Gebäude, demselben Betriebsgelände oder sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden,
2.
sie Strom aus gleichartigen erneuerbaren Energien erzeugen,
3.
für den in ihnen erzeugten Strom der Anspruch nach
§ 19 Absatz 1
in Abhängigkeit von der Bemessungsleistung oder der installierten Leistung besteht und
4.
sie innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen worden sind.
2
Abweichend von Satz 1 sind mehrere Anlagen unabhängig von den Eigentumsverhältnissen und ausschließlich zum Zweck der Ermittlung des Anspruchs nach
§ 19 Absatz 1
und zur Bestimmung der Größe der Anlage nach
§ 21 Absatz 1 oder § 22
für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator als eine Anlage anzusehen, wenn sie Strom aus Biogas mit Ausnahme von Biomethan erzeugen und das Biogas aus derselben Biogaserzeugungsanlage stammt.
3
Abweichend von Satz 1 werden Freiflächenanlagen nicht mit Solaranlagen auf, in oder an Gebäuden und Lärmschutzwänden zusammengefasst.
4
Abweichend von Satz 1 werden Solaranlagen, die nicht an demselben Anschlusspunkt betrieben werden, zum Zweck der Ermittlung des Anspruchs nach
§ 19 Absatz 1 Nummer 3
nicht zusammengefasst.
§ 26 EEG 2021
§ 26 Abschläge und Fälligkeit
(1)
1
Auf die zu erwartenden Zahlungen nach
§ 19 Absatz 1
sind monatlich jeweils zum 15.
2
Kalendertag für den Vormonat Abschläge in angemessenem Umfang zu leisten.
3
Wird die Höhe der Marktprämie nach Anlage 1 Nummer 4 anhand des Jahresmarktwertes berechnet, können die Abschläge für Zahlungen der Marktprämie anhand des Jahresmarktwertes des Vorjahres bestimmt werden.
4
Zu hohe oder zu niedrige Abschläge sind mit der Endabrechnung im jeweils folgenden Kalenderjahr auszugleichen oder zu erstatten.
(2)
1
Der Anspruch nach
§ 19 Absatz 1
wird fällig, sobald und soweit der Anlagenbetreiber seine Pflichten zur Übermittlung von Daten nach
§ 71
erfüllt hat.
2
Satz 1 ist für den Anspruch auf monatliche Abschläge nach Absatz 1 erst ab März des auf die Inbetriebnahme der Anlage folgenden Jahres anzuwenden.
Fußnote
(+++
§ 26
: Zur Nichtanwendung vgl.
§ 38 Abs. 2
GEEV 2017 +++)
(+++
§ 26
: Zur Anwendung vgl.
§ 2 Abs. 3
GEEV 2017 +++)
(+++
§ 26
: Zur Anwendung vgl.
§ 50 Abs. 2
+++)
§ 27 EEG 2021
§ 27 Aufrechnung
(1) Die Aufrechnung von Ansprüchen des Anlagenbetreibers nach
§ 19 Absatz 1
mit einer Forderung des Netzbetreibers ist nur zulässig, soweit die Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
(2)
1
Das Aufrechnungsverbot des § 23 Absatz 3 der Niederspannungsanschlussverordnung ist nicht anzuwenden, wenn mit Ansprüchen aus diesem Gesetz aufgerechnet wird.
Fußnote
(+++
§ 27
: Zur Nichtanwendung vgl.
§ 38 Abs. 2
GEEV 2017 +++)
(+++
§ 27
: Zur Anwendung vgl.
§ 2 Abs. 3
GEEV 2017 +++)
(+++
§ 27
: Zur Anwendung vgl.
§ 50 Abs. 2
+++)
(+++
§ 27 bis 51
: Zur Nichtanwendung vgl.
§ 32 Abs. 1
GEEV +++)
(+++
§ 27 Abs. 1
: Zur Anwendung vgl.
§ 57 Abs. 5 Satz 5
+++)
Verweis auf
§ 24 Absatz 1, § 26 und § 27 EEG 2021
von
§ 50 Absatz 2 Satz 1 EEG 2021