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§ 38f EEG 2021
§ 38f Erlöschen von Zuschlägen für Solaranlagen des zweiten Segments
1
Der Zuschlag erlischt bei Geboten bei den Ausschreibungen für Solaranlagen des zweiten Segments, soweit die Anlagen nicht innerhalb von 12 Monaten in Betrieb genommen worden sind oder soweit die Zahlungsberechtigung nach
§ 38g
nicht spätestens 14 Monate nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags beantragt worden ist (materielle Ausschlussfrist).
Fußnote
(+++
§ 38f
: Zur Nichtanwendung vgl.
§ 38 Abs. 2
GEEV 2017 +++)
(+++
§ 38f
: Zur Anwendung vgl.
§ 2 Abs. 3
GEEV 2017 +++)
Verweis auf
§ 38f EEG 2021
von
§ 38f Satz 2 EEG 2021