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§ 38d EEG 2021
§ 38d Sicherheiten für Solaranlagen des zweiten Segments
1
Die Höhe der Sicherheit nach
§ 31
bei den Ausschreibungen für Solaranlagen des zweiten Segments bestimmt sich aus der Gebotsmenge multipliziert mit 70 Euro pro Kilowatt zu installierender Leistung.
Fußnote
(+++
§ 38d
: Zur Nichtanwendung vgl.
§ 38 Abs. 2
GEEV 2017 +++)
(+++
§ 38d
: Zur Anwendung vgl.
§ 2 Abs. 3
GEEV 2017 +++)
Verweis auf
§ 38d EEG 2021
von
§ 38d Satz 2 EEG 2021