Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 38b Absatz 2 EEG 2021
(2)
1
Solaranlagen, die aufgrund eines technischen Defekts, einer Beschädigung oder eines Diebstahls Solaranlagen an demselben Standort ersetzen, sind abweichend von
§ 3 Nummer 30
bis zur Höhe der vor der Ersetzung an demselben Standort installierten Leistung von Solaranlagen als zu dem Zeitpunkt in Betrieb genommen anzusehen, zu dem die ersetzten Anlagen in Betrieb genommen worden sind.
2
Die Zahlungsberechtigung verliert im Zeitpunkt der Ersetzung ihre Wirksamkeit für die ersetzte Anlage und erfasst stattdessen die ersetzende Anlage.
Fußnote
(+++
§ 38b
: Zur Nichtanwendung vgl.
§ 38 Abs. 2
GEEV 2017 +++)
(+++
§ 38b
: Zur Anwendung vgl.
§ 2 Abs. 3
GEEV 2017 +++)
(+++
§ 3
8b: Zur Anwendung vgl.
§ 3
GemAV +++)
(+++
§ 38b Abs. 2
: Zur Anwendung vgl.
§ 22
EEG 2014 +++)
Fußnote
(+++ Unterabschnitt 4: Zur Nichtanwendung vgl.
§ 38 Abs. 2
GEEV 2017 +++)
(+++ Unterabschnitt 4: Zur Anwendung vgl.
§ 2 Abs. 3
GEEV 2017 +++)
Verweis auf
§ 38b Abs. 2 EEG 2021
von
§ 38b Absatz 2 Satz 3 EEG 2021