§ 36c EEG 2021§ 36c Ausschluss von Geboten für Windenergieanlagen an Land
1Die Bundesnetzagentur schließt Gebote für Windenergieanlagen an Land nach
§ 33 von dem Zuschlagsverfahren aus, wenn sie für eine in dem Gebot angegebene Windenergieanlage an Land bereits einen Zuschlag erteilt hat, der zum Gebotstermin nicht entwertet worden ist.
Fußnote
(+++
§ 36c: Zur Anwendung vgl.
§ 3 GemAV +++)