§ 36a EEG 2021§ 36a Sicherheiten für Windenergieanlagen an Land
1Die Höhe der Sicherheit nach
§ 31 für Windenergieanlagen an Land bestimmt sich aus der Gebotsmenge multipliziert mit 30 Euro pro Kilowatt zu installierender Leistung.
Fußnote
(+++
§ 36a: Zur Anwendung vgl.
§ 3 GemAV +++)