§ 34 EEG 2021
§ 34 Ausschluss von Bietern
1Die Bundesnetzagentur kann Bieter und deren Gebote von dem Zuschlagsverfahren ausschließen, wenn
1.
der Bieter
a)
vorsätzlich oder grob fahrlässig Gebote unter falschen Angaben oder unter Vorlage falscher Nachweise in dieser oder einer vorangegangenen Ausschreibung abgegeben hat oder
b)
mit anderen Bietern Absprachen über die Gebotswerte der in dieser oder einer vorangegangenen Ausschreibung abgegebenen Gebote getroffen hat,
2.
die Gebotsmengen mehrerer Zuschläge eines Bieters aus mindestens zwei vorangegangenen Ausschreibungen vollständig entwertet worden sind oder
3.
der Bieter bei mindestens zwei Geboten nach der Erteilung des Zuschlags für eine Solaranlage die Zweitsicherheit nach § 37a Satz 2 Nummer 2 nicht innerhalb der Frist bei der Bundesnetzagentur geleistet hat.
Fußnote
(+++ § 34: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § 34: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(+++ § 27 bis 51: Zur Nichtanwendung vgl. § 32 Abs. 1 GEEV +++)
(+++ § 34: Zur Anwendung vgl. § 15 WindSeeG +++)
(+++ § 34: Zur Anwendung vgl. § 3 GemAV +++)