§ 25 EEG 2021
§ 25 Beginn, Dauer und Beendigung des Anspruchs
(1) 1Marktprämien, Einspeisevergütungen oder Mieterstromzuschläge sind jeweils für die Dauer von 20 Jahren zu zahlen, soweit sich aus den Bestimmungen dieses Gesetzes nichts anderes ergibt. 2Bei Anlagen, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt wird, verlängert sich dieser Zeitraum bis zum 31. Dezember des zwanzigsten Jahres der Zahlung. 3Beginn der Frist nach Satz 1 ist, soweit sich aus den Bestimmungen dieses Gesetzes nichts anderes ergibt, der Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage.
(2) 1Abweichend von Absatz 1 ist die Einspeisevergütung nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Nummer 3 zu zahlen
1.
bei ausgeförderten Anlagen, die keine Windenergieanlagen an Land sind und eine installierte Leistung von bis zu 100 Kilowatt haben, bis zum 31. Dezember 2027,
2.
bei ausgeförderten Windenergieanlagen an Land, für die ein Zuschlag aus einer Ausschreibung nach § 23b Absatz 2 Satz 1 wirksam ist, bis zum 31. Dezember 2022 und
3.
bei ausgeförderten Windenergieanlagen an Land, für die kein Zuschlag aus einer Ausschreibung nach § 23b Absatz 2 Satz 1 wirksam ist, bis zum 31. Dezember 2021.
Fußnote
(+++ § 25: Zur Nichtanwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § 25: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)