§ 10 EEG 2021
§ 10 Ausführung und Nutzung des Anschlusses
(1) Anlagenbetreiber dürfen den Anschluss der Anlagen von dem Netzbetreiber oder einer fachkundigen dritten Person vornehmen lassen.
(2) Die Ausführung des Anschlusses und die übrigen für die Sicherheit des Netzes notwendigen Einrichtungen müssen den im Einzelfall notwendigen technischen Anforderungen des Netzbetreibers und § 49 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechen.
(3) 1Bei der Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energien oder Grubengas ist zugunsten des Anlagenbetreibers § 18 Absatz 2 der Niederspannungsanschlussverordnung entsprechend anzuwenden.
Fußnote
(+++ § 10: Zur Anwendung vgl. § 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ § 10: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
(+++ § 6 bis 18: Zur Nichtanwendung vgl. § 32 Abs. 1 GEEV +++)