§ 7 EEG 2021§ 7 Gesetzliches Schuldverhältnis
(1) Netzbetreiber dürfen die Erfüllung ihrer Pflichten nach diesem Gesetz nicht vom Abschluss eines Vertrages abhängig machen.
(2) 1Von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichende vertragliche Regelungen
1.
müssen klar und verständlich sein,
2.
dürfen keinen Vertragspartner unangemessen benachteiligen,
3.
dürfen nicht zu höheren als im Teil 3 vorgesehenen Zahlungen führen und
4.
müssen mit dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, vereinbar sein.
Fußnote
Fußnote
(+++ Teil 2: Zur Anwendung vgl.
§ 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ Teil 2: Zur Anwendung vgl.
§ 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)
Fußnote
(+++ Abschnitt 1: Zur Anwendung vgl.
§ 38 Abs. 2 GEEV 2017 +++)
(+++ Abschnitt 1: Zur Anwendung vgl.
§ 2 Abs. 3 GEEV 2017 +++)