(2)
1In dem Verfahren nach
§ 71 Abs. 1 Nr. 3 stellt das Bundesverfassungsgericht fest, ob die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners gegen eine Bestimmung der Landesverfassung verstößt.
2Die Vorschriften des
§ 67 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.