§ 67 Satz 2 BVerfGG
2Die Bestimmung ist zu bezeichnen.
§ 67 Satz 3 BVerfGG
3Das Bundesverfassungsgericht kann in der Entscheidungsformel zugleich eine für die Auslegung der Bestimmung des Grundgesetzes erhebliche Rechtsfrage entscheiden, von der die Feststellung gemäß Satz 1 abhängt.