§ 59e Absatz 1 BRAO
(1) 1Gesellschafter einer Rechtsanwaltsgesellschaft können nur Rechtsanwälte und Angehörige der in § 59a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 genannten Berufe sein. 2Sie müssen in der Rechtsanwaltsgesellschaft beruflich tätig sein. 3§ 59a Abs. 1 Satz 3 und 4 und § 172a sind entsprechend anzuwenden.
§ 59e Absatz 2 BRAO
(2) 1Die Mehrheit der Geschäftsanteile und der Stimmrechte muß Rechtsanwälten zustehen. 2Sofern Gesellschafter zur Ausübung eines in Absatz 1 Satz 1 genannten Berufs nicht berechtigt sind, haben sie kein Stimmrecht.