§ 59a Absatz 1 Satz 3 BRAO
3Rechtsanwälte, die zugleich Notar sind, dürfen eine solche Verbindung nur bezogen auf ihre anwaltliche Berufsausübung eingehen.
§ 59a Absatz 1 Satz 4 BRAO
4Im Übrigen richtet sich die Verbindung mit Rechtsanwälten, die zugleich Notar sind, nach den Bestimmungen und Anforderungen des notariellen Berufsrechts.
§ 172a BRAO
§ 172a Sozietät
1Rechtsanwälte, die beim Bundesgerichtshof zugelassen sind, dürfen nur untereinander eine Sozietät eingehen. 2Eine solche Sozietät darf nur zwei Rechtsanwälte umfassen.