§ 59c BRAO
§ 59c Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft und Beteiligung an beruflichen Zusammenschlüssen
(1) Gesellschaften mit beschränkter Haftung, deren Unternehmensgegenstand die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten ist, können als Rechtsanwaltsgesellschaften zugelassen werden.
(2) Die Beteiligung von Rechtsanwaltsgesellschaften an Zusammenschlüssen zur gemeinschaftlichen Berufsausübung ist unzulässig.
§ 59e BRAO
§ 59e Gesellschafter
(1) 1Gesellschafter einer Rechtsanwaltsgesellschaft können nur Rechtsanwälte und Angehörige der in § 59a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 genannten Berufe sein. 2Sie müssen in der Rechtsanwaltsgesellschaft beruflich tätig sein. 3§ 59a Abs. 1 Satz 3 und 4 und § 172a sind entsprechend anzuwenden.
(2) 1Die Mehrheit der Geschäftsanteile und der Stimmrechte muß Rechtsanwälten zustehen. 2Sofern Gesellschafter zur Ausübung eines in Absatz 1 Satz 1 genannten Berufs nicht berechtigt sind, haben sie kein Stimmrecht.
(3) Anteile an der Rechtsanwaltsgesellschaft dürfen nicht für Rechnung Dritter gehalten und Dritte nicht am Gewinn der Rechtsanwaltsgesellschaft beteiligt werden.
(4) 1Gesellschafter können zur Ausübung von Gesellschafterrechten nur stimmberechtigte Gesellschafter bevollmächtigen, die Angehörige desselben Berufs oder Rechtsanwälte sind.
Fußnote
§ 59e Abs. 2 Satz 1: Nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit Art. 12 Abs. 1 GG (100-1) unvereinbar und nichtig gem. BVerfGE v. 14.1.2014 I 111 - 1 BvR 2998/11, 1 BvR 236/12 -
§ 59f BRAO
§ 59f Geschäftsführung
(1) 1Die Rechtsanwaltsgesellschaft muß von Rechtsanwälten verantwortlich geführt werden. 2Die Geschäftsführer müssen mehrheitlich Rechtsanwälte sein.
(2) Geschäftsführer kann nur sein, wer zur Ausübung eines in § 59e Abs. 1 Satz 1 genannten Berufs berechtigt ist.
(3) Auf Prokuristen und Handlungsbevollmächtigte zum gesamten Geschäftsbetrieb sind Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(4) 1Die Unabhängigkeit der Rechtsanwälte, die Geschäftsführer oder gemäß Absatz 3 bevollmächtigt sind, bei der Ausübung ihres Rechtsanwaltsberufs ist zu gewährleisten. 2Einflußnahmen der Gesellschafter, namentlich durch Weisungen oder vertragliche Bindungen, sind unzulässig.
Fußnote
§ 59f Abs. 1: Nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit Art. 12 Abs. 1 GG (100-1) unvereinbar und nichtig gem. BVerfGE v. 14.1.2014 I 111 - 1 BvR 2998/11, 1 BvR 236/12 -