§ 30 Absatz 1 BMG
(1) 1Die Leiter der Beherbergungsstätten oder der Einrichtungen nach § 29 Absatz 4 haben besondere Meldescheine bereitzuhalten. 2Sie können zusätzlich technische Vorrichtungen zur elektronischen Erfüllung der Meldepflicht nach § 29 Absatz 5 vorhalten. 3Sie haben darauf hinzuwirken, dass die betroffenen Personen
1.
die Verpflichtungen nach § 29 Absatz 2 oder die Vorgaben des gewählten elektronischen Verfahrens nach Absatz 5 erfüllen sowie
2.
die Verpflichtungen nach § 29 Absatz 3 und 4 Satz 3 erfüllen.