§ 29 Absatz 3 BMG
(3) Beherbergte ausländische Personen, die nach Absatz 2 namentlich auf dem Meldeschein aufzuführen sind, haben sich bei der Anmeldung gegenüber den Leitern der Beherbergungsstätten durch die Vorlage eines gültigen Identitätsdokumentes (anerkannter und gültiger Pass oder Passersatz) auszuweisen.
§ 29 Absatz 4 Satz 3 BMG
3Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.