§ 7 Absatz 10 MaSanV
(10) 1Bei jeder Aktualisierung des Sanierungsplans hat das Institut in der neuen Fassung des Sanierungsplans über die Entwicklung der Indikatorenwerte und deren Abstand zu den Schwellenwerten der Indikatoren seit der letzten Fassung des Sanierungsplans zu berichten, sofern das Institut an die Aufsichtsbehörde über diese Entwicklungen nicht bereits separat in angemessener Weise Bericht erstattet hat und soweit die Aufsichtsbehörde daraufhin nicht etwas anderes bestimmt hat.
Fußnote
(+++ § 7 Abs. 10: Zur Nichtanwendung vgl. § 14 Abs. 4 +++)