§ 2 COV19FKG
§ 2 Rechtsanwaltskammern
(1) 1Beschlüsse des Vorstands der Rechtsanwaltskammer können in schriftlicher Abstimmung gefasst werden, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder damit einverstanden ist. 2Die Stimmabgabe kann auch über das besondere elektronische Anwaltspostfach erfolgen.
(2) Die Wahl der Mitglieder des Präsidiums gemäß § 72 Absatz 1 Satz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung kann auch durch Briefwahl oder durch elektronische Wahl erfolgen.
(3) 1Die Kammerversammlung kann auch ohne Versammlung der Mitglieder Beschlüsse im Wege der schriftlichen Abstimmung fassen und Wahlen im Wege der Briefwahl oder als elektronische Wahl durchführen. 2Die Stimmabgabe kann auch über das besondere elektronische Anwaltspostfach erfolgen. 3§ 85 Absatz 1 und 2 und § 86 der Bundesrechtsanwaltsordnung gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die Einberufung der Kammerversammlung durch die Aufforderung zur Beschlussfassung oder zur Wahl gemäß den Sätzen 1 und 2 ersetzt wird. 4Für die Berechnung der Aufforderungsfrist ist der letzte Tag der Stimmabgabe maßgeblich. 5Mit der Aufforderung sind den Mitgliedern die Beschluss- und Wahlvorschläge unter Angabe der Rechtsgrundlage und unter Beifügung einer Erläuterung ihres wesentlichen Inhalts sowie weitere für die Befassung mit den Gegenständen der Tagesordnung erforderliche Dokumente zu übersenden. 6§ 88 Absatz 3 Satz 1 und 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung gilt mit der Maßgabe, dass die einfache Mehrheit der bis zum Ablauf der Frist für die Stimmabgabe abgegebenen Stimmen erforderlich ist.
(4) 1Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Rechtsanwaltskammer beim Bundesgerichtshof.
Fußnote
(+++ Zur Geltung der §§ 2 bis 10 gemäß § 11 vgl. § 1 V v. 10.12.2020 BGBl. I 2930 +++)
§ 4 COV19FKG
§ 4 Patentanwaltskammer
(1) Beschlüsse des Vorstands der Patentanwaltskammer können in schriftlicher Abstimmung gefasst werden, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder damit einverstanden ist.
(2) Die Wahl des Präsidenten, des Vizepräsidenten, des Schriftführers und von dessen Vertreter und die Wahl eines Schatzmeisters und dessen Vertreter gemäß § 67 Absatz 1 Satz 2 der Patentanwaltsordnung kann auch durch Briefwahl oder durch elektronische Wahl erfolgen.
(3) 1Die Kammerversammlung kann auch ohne Versammlung der Mitglieder Beschlüsse im Wege der schriftlichen Abstimmung fassen und Wahlen im Wege der Briefwahl oder als elektronische Wahl durchführen. 2Die §§ 79 und 80 der Patentanwaltsordnung gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die Einberufung der Kammerversammlung durch die Aufforderung der Mitglieder zur Beschlussfassung oder zur Wahl ersetzt wird. 3Für die Berechnung der Aufforderungsfrist ist der letzte Tag der Stimmabgabe maßgeblich. 4Mit der Aufforderung sind den Mitgliedern die Beschluss- und Wahlvorschläge unter Angabe der Rechtsgrundlage und unter Beifügung einer Erläuterung ihres wesentlichen Inhalts sowie weitere für die Befassung mit den Gegenständen der Tagesordnung erforderliche Dokumente zu übersenden. 5§ 81 Absatz 3 Satz 1 und 2 der Patentanwaltsordnung gilt mit der Maßgabe, dass die einfache Mehrheit der bis zum Ablauf der Frist für die Stimmabgabe abgegebenen Stimmen erforderlich ist.
Fußnote
(+++ Zur Geltung der §§ 2 bis 10 gemäß § 11 vgl. § 1 V v. 10.12.2020 BGBl. I 2930 +++)
§ 5 COV19FKG
§ 5 Notarkammern
(1) Beschlüsse des Vorstands der Notarkammer können in schriftlicher Abstimmung gefasst werden, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder damit einverstanden ist.
(2) 1Die Kammerversammlung kann auf Beschluss des Vorstands auch ohne Versammlung der Mitglieder Beschlüsse im Wege der schriftlichen Abstimmung fassen und Wahlen im Wege der Briefwahl oder als elektronische Wahl durchführen. 2§ 71 Absatz 1 bis 3 der Bundesnotarordnung gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Einberufung der Kammerversammlung durch die Aufforderung der Mitglieder zur Beschlussfassung oder zur Wahl ersetzt wird. 3Für die Berechnung der Aufforderungsfrist ist der letzte Tag der Stimmabgabe maßgeblich. 4Mit der Aufforderung sind den Mitgliedern die Beschluss- und Wahlvorschläge unter Angabe der Rechtsgrundlage und unter Beifügung einer Erläuterung ihres wesentlichen Inhalts sowie weitere für die Befassung mit den Gegenständen der Tagesordnung erforderliche Dokumente zu übersenden. 5Bei der Berechnung einer für die Beschlussfassung oder die Wahl gemäß Satz 1 erforderlichen Mehrheit kommt es auf die bis zum Ablauf der Frist für die Stimmabgabe abgegebenen Stimmen an.
Fußnote
(+++ § 5 Abs. 2: Zur Geltung vgl. § 7 Abs. 2 +++)
(+++ Zur Geltung der §§ 2 bis 10 gemäß § 11 vgl. § 1 V v. 10.12.2020 BGBl. I 2930 +++)
§ 9 COV19FKG
§ 9 Steuerberaterkammern
(1) Beschlüsse des Vorstands oder der Abteilungen des Vorstands der Steuerberaterkammer können in schriftlicher Abstimmung gefasst werden, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder damit einverstanden ist.
(2) Die Wahl des Vorstands gemäß § 77 Satz 1 des Steuerberatungsgesetzes kann auch durch Briefwahl oder durch elektronische Wahl erfolgen.
(3) 1Die Kammerversammlung kann auch ohne Versammlung der Mitglieder Beschlüsse im Wege der schriftlichen Abstimmung fassen und Wahlen im Wege der Briefwahl oder als elektronische Wahl durchführen. 2Die Einberufung der Kammerversammlung wird durch die Aufforderung der Mitglieder zur Beschlussfassung oder zur Wahl ersetzt. 3Für die Berechnung der Aufforderungsfrist ist der letzte Tag der Stimmabgabe maßgeblich. 4Mit der Aufforderung sind den Mitgliedern die Beschluss- und Wahlvorschläge unter Angabe der Rechtsgrundlage und unter Beifügung einer Erläuterung ihres wesentlichen Inhalts sowie weitere für die Befassung mit den Gegenständen der Tagesordnung erforderliche Dokumente zu übersenden.
Fußnote
(+++ Zur Geltung der §§ 2 bis 10 gemäß § 11 vgl. § 1 V v. 10.12.2020 BGBl. I 2930 +++)