1Die
§§ 2, 4, 5 und 9 sind nur auf Beschlussfassungen, Wahlen und Kammerversammlungen,
§ 3 ist nur auf Beschlussfassungen, Wahlen sowie Haupt- und Satzungsversammlungen,
§ 6 ist nur auf Beschlussfassungen und Vertreterversammlungen, die
§§ 7 und 8 sind nur auf Beschlussfassungen und Wahlen und
§ 10 ist nur auf Beschlussfassungen sowie Bundeskammer- und Satzungsversammlungen anzuwenden, die bis einschließlich zum 31. Dezember 2020 stattfinden.