§ 522 Absatz 3 ZPO
(3) 1Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
Fußnote
(+++ § 522 Abs. 3: Zur Anwendung vgl. § 38a ZPOEG +++)