§ 336 VAG
§ 336 Weitergeltung genehmigter Geschäftspläne in der Lebensversicherung
1Für die vor dem 29. Juli 1994 abgeschlossenen Lebensversicherungsverträge (Altbestand) gilt der von der Aufsichtsbehörde bis zu diesem Zeitpunkt genehmigte Geschäftsplan in vollem Umfang weiter. 2Auf Änderungen dieses Geschäftsplans findet § 12 Absatz 1 Anwendung. 3Von den Bestimmungen des § 141 sind die Absätze 1, 2, 3 und 6 entsprechend sowie Absatz 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Deckungsrückstellung nach dem geltenden Geschäftsplan zu berechnen ist.
Fußnote
(+++ § 336: Zur Anwendung vgl. § 233 Abs. 3 Satz 2 +++)
Verweis auf § 336 VAG von § 336 Satz 4 VAG