§ 152g Absatz 1 SAG
(1) Die gemäß § 69 vorzunehmende Bewertung dient der Abwicklungsbehörde neben den in § 71 genannten Zwecken auch als Grundlage für die Feststellung, ob die Voraussetzungen für die Anwendung des Instruments
1.
der Vertragsbeendigung gemäß § 152j,
2.
der Minderung zu zahlender Gewinne nichtausgefallener Clearingmitglieder gemäß § 152k oder
3.
des zusätzlichen Barmittelabrufs gemäß § 152l
erfüllt sind, und der Feststellung der Höhe der relevanten Verluste sowie der ausstehenden Verpflichtungen und Positionen der zentralen Gegenpartei.