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Sanierungs- und AbwicklungsgesetzVerweise

§ 152i

Zwecke der Instrumente der Vertragsbeendigung, der Minderung zu zahlender Gewinne und des zusätzlichen Barmittelabrufs

SAG

Sanierungs- und Abwicklungsgesetz vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2091), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2773) geändert worden ist

Die Abwicklungsbehörde wendet die in den §§ 152k und 152l genannten Instrumente der Minderung zu zahlender Gewinne nichtausgefallener Clearingmitglieder und des zusätzlichen Barmittelabrufs für einen oder mehrere der folgenden Zwecke an
1.
zur Deckung der gemäß § 152g Absatz 1 ermittelten Verluste der zentralen Gegenpartei oder eines Brückeninstituts,
2.
zur Wiederherstellung der Fähigkeit der zentralen Gegenpartei oder eines Brückeninstituts, Zahlungsverpflichtungen bei Fälligkeit zu erfüllen, oder
3.
zur Unterstützung der Unternehmensveräußerung.