§ 42 Absatz 5 SAG
(5) 1Die Abwicklungsbehörde ist nicht verpflichtet, dem betroffenen Institut die infolge der Anwendung dieser Vorschrift entstandenen Kosten und Aufwendungen zu ersetzen.
Fußnote
(+++ § 42: Zur Anwendung vgl. § 46 Abs. 5 Satz 3 u. § 57 Abs. 6 +++)
(+++ § 42 Abs. 5: Zur Anwendung vgl. § 43 Abs. 4 u. § 44 Satz 3 +++)