§ 65 PrüfbV§ 65 Angaben bei Instituten, die das Finanzierungsleasing betreiben
1Bei Kreditinstituten, die das Finanzierungsleasing im Sinne des
§ 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 10 des Kreditwesengesetzes betreiben, sind die Zusammensetzung der Leasinggüter, Vertragstypen, Abschreibungsmethoden, Abgrenzung von Mietsonderzahlungen, Veräußerungsverluste und Vorsorgen anzugeben.
Fußnote