§ 36 PrüfbV§ 36 Einhaltung der Offenlegungsvorschriften des § 18 des Kreditwesengesetzes
1Bei Kreditinstituten ist zu prüfen, ob im Berichtszeitraum
§ 18 des Kreditwesengesetzes beachtet wurde.
2Der Abschlussprüfer hat die Angemessenheit der institutsspezifischen Verfahren zu beurteilen.
Fußnote