§ 20 PrüfbV
§ 20 Kapitalpuffer
(1) 1Es ist zu beurteilen, ob die vom Institut getroffenen Vorkehrungen zur ordnungsgemäßen Ermittlung der kombinierten Kapitalpuffer-Anforderung gemäß § 10i Absatz 1 des Kreditwesengesetzes angemessen sind. 2Dabei sind wesentliche Verfahrensänderungen während des Berichtszeitraums darzustellen.
(2) 1Über die Einhaltung der Vorgaben nach § 10i Absatz 2 und 3 des Kreditwesengesetzes ist zu berichten.
Fußnote
(+++ § 20: Zur Anwendung vgl. § 30 Abs. 1 u. § 63 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Eingangssatz, Abs. 3 +++)