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1Es ist zu beurteilen, ob die vom Institut getroffenen Vorkehrungen zur ordnungsgemäßen Ermittlung der kombinierten Kapitalpuffer-Anforderung gemäß
§ 10i Absatz 1 des Kreditwesengesetzes angemessen sind.
2Dabei sind wesentliche Verfahrensänderungen während des Berichtszeitraums darzustellen.