§ 18 PrüfbV
§ 18 Ermittlung der Eigenmittel
1Es ist zu beurteilen, ob die vom Institut getroffenen Vorkehrungen zur ordnungsgemäßen Ermittlung des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals im Rahmen der bankaufsichtlichen Meldungen angemessen sind. 2Dabei sind wesentliche Verfahrensänderungen während des Berichtszeitraums darzustellen.
Fußnote
(+++ § 18: Zur Anwendung vgl. § 63 Abs. 3 +++)