§ 126 PatG
§ 126
1Die Sprache vor dem Patentamt und dem Patentgericht ist deutsch, sofern nichts anderes bestimmt ist. 2Im übrigen finden die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Gerichtssprache Anwendung.
Fußnote
(+++ Zur Anwendung d. § 126 vgl. § 23 Abs. 3 Satz 3 GeschmMG 2004 +++)