§ 14 Absatz 3 PachtkredG
(3) 1Erlischt das Pfandrecht, so ist der Gläubiger auf Verlangen des Pächters verpflichtet, eine öffentlich beglaubigte Erklärung darüber auszustellen, daß das Pfandrecht erloschen ist. 2Die Kosten der Erklärung hat der Pächter zu tragen und auf Verlangen vorzuschießen.