(2) Das Amtsgericht hat den Zeitpunkt der Niederlegung des Verpfändungsvertrages nach Tag und Stunde auf dem Verpfändungsvertrag oder einem damit zu verbindenden Blatt an deutlich sichtbarer Stelle zu vermerken.
Über den Zeitpunkt der Niederlegung ist dem, der den Vertrag niedergelegt hat, eine Bescheinigung zu erteilen.