§ 10h KWG§ 10h Zusammenwirken der Kapitalpuffer für systemische Risiken, für global systemrelevante Institute und für anderweitig systemrelevante Institute
(1) Solange neben einem Kapitalpuffer für global systemrelevante Institute nach
§ 10f auch ein Kapitalpuffer für anderweitig systemrelevante Institute nach
§ 10g auf konsolidierter Ebene besteht, ist nur der höhere der beiden Kapitalpuffer einzuhalten.
(2)
1Besteht neben einem Kapitalpuffer für global systemrelevante Institute nach
§ 10f oder einem Kapitalpuffer für anderweitig systemrelevante Institute nach
§ 10g auch ein Kapitalpuffer für systemische Risiken nach
§ 10e, so sind diese Kapitalpuffer kumulativ einzuhalten.
2Führt die Höhe der kumulativ einzuhaltenden Puffer nach Satz 1 zu einer Kapitalpufferanforderung in Höhe von mehr als 5 Prozent, verfährt die Bundesanstalt gemäß den Vorgaben nach
§ 10g Absatz 1a.
(3) (weggefallen)
Fußnote
XXX(+++ § 10H: ZUR NICHTANWENDUNG VGL. § 2 ABS. 9A SATZ 1 +++)XXX