§ 270 AO
§ 270 Allgemeiner Aufteilungsmaßstab
1Die rückständige Steuer ist nach dem Verhältnis der Beträge aufzuteilen, die sich bei Einzelveranlagung nach Maßgabe des § 26a des Einkommensteuergesetzes und der §§ 271 bis 276 ergeben würden. 2Dabei sind die tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen maßgebend, die der Steuerfestsetzung bei der Zusammenveranlagung zugrunde gelegt worden sind, soweit nicht die Anwendung der Vorschriften über die Einzelveranlagung zu Abweichungen führt.
Fußnote
(+++ § 270: Zur erstmaligen Anwendung vgl. Art. 97 § 17e AOEG 1977 +++)
Verweis auf § 270 AO von § 270 Satz 3 AO